TERMS AND CONDITIONS

CULINARY TASTE CARRIER SYSTEMS, (CTCS) GMBH

  1. Geltung der AGB
    Für sämtliche von uns abgeschlossene Verträge gelten ausschließlich unsere AGB. An abweichende AGB unserer Käufer oder sonstiger Vertragspartner (nachfolgend„Kunde“) sind wir nur gebunden, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt habe.
  2. Vertragsschluss, Schriftform
    a.   Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertragsabschluß kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
    b.   Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
  3. Preise
    a.   Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gültigen Mehrwertsteuer.
    b.   Erhöhen sich nach dem Vertragsabschluß Aufwendungen, die wir im Zusammenhang mit der Lieferung tätigen müssen, sind wir berechtigt, die anfallenden Mehrkosten von unseren Kunden zusätzlich zu verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob solche Mehrkosten auf gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen und/oder tatsächlichen Gegebenheiten beruhen. Zu den zu Lasten unseres Kunden gehenden Aufwendungen gehören insbesondere Ausfuhr- und Einfuhrabgaben wie z.B. Zölle und Abschöpfungsbeiträge sowie Steuern, Lagerkosten, Frachtkosten, Versandspesen, Versicherungsprämien und dergleichen.
  4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
    a.   Die Zahlung durch den Kunden hat netto Kasse gegen Dokumente oder unverzüglich nach Rechnungserhalt in bar oder durch spesenfreie Überweisung an uns zu erfolgen. Die Hergabe von Wechseln, die unserer vorherigen Zustimmung bedürfen, und von Schecks gilt erst mit deren vollständiger Einlösung als Erfüllung.
    b.   Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig bei von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
  5. Verzug des Kunden
    jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Ferner sind wir im Falle des Verzuges des Kunden unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, weitere Teillieferungen sowie Lieferungen und Leistungen aus anderen Verträgen von einer Sicherheitsleistung des Kunden abhängig zu machen.
  6. Lieferfristen und Liefergewichte/Gewichtsabweichungen
    a.   Vereinbarte Lieferfristen und Liefergewichte sind nur ungefähr zu verstehen, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich als fest vereinbart bestätigt. Lieferfristen können um bis zu 10 Werktage überschritten werden. Von Liefergewichten kann bis zu 10% nach oben oder unten abgewichen werden.
    b.   Das von uns bei der Übergabe oder Ablieferung angegebene Gewicht ist maßgebend. Der Kunde kann jedoch auf seine Kosten eine Verwiegung verlangen. Gewichtsabweichungen können nur sofort nach Eingang der Ware und nur dann reklamiert werden, wenn sie sofort einwandfrei – wenn irgend möglich durch amtliche Feststellung – festgestellt und uns sofort mitgeteilt werden. Der Kunde hat uns eine unverzügliche Überprüfung der Gewichtsabweichung zu ermöglichen.
  7. Teillieferungen
    a.   Zu Teillieferungen sind wir berechtigt
    b.   Bei Teillieferungen gilt jede Lieferung als gesondertes Geschäft. Eine mangelhafte oder verspätete Lieferung hat keinen Einfluß auf bereits ausgeführte oder noch ausstehende Teillieferungen. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag im ganzen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages zu verlangen, es sei denn, das Interesse des Kunden an der Teilleistung entfällt.
  8. Versand / Gefahrübergang
    a.   Sofern wir Ware versenden, geschieht dies auf Rechnung des Kunden. Dasselbe gilt, wenn wir eine Versandvorschrift des Kunden befolgen.
    b.   Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Kunden über. Dasselbe gilt bei einem Transport durch unsere Leute beim Beginn des Transportes und bei einer Abholung der Ware durch Leute des Kunden mit der Übergabe der Ware an diese.
  9. Äußere Beschaffenheit der Lieferung
    Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch die Transportperson oder die Leute des Kunden ist jede nachträgliche Reklamation wegen der Verpackung oder der sonstigen äußeren Beschaffenheit der Lieferung (z.B. Leckage) ausgeschlossen.
  10. Selbstbelieferung
    Zur Lieferung sind wir nur vorbehaltlich der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung verpflichtet; dies gilt auch für die Belieferung mit der zur Herstellung der Ware erforderlichen Roh- und Hilfsstoffe.
  11. Verzugsschäden
    Unsere Haftung für Verzugsschäden ist zunächst begrenzt auf 10% des Nettopreises der Ware, mit deren Lieferung wir im Verzuge sind. Für darüber hinaus gehende Verzugsschäden haften wir lediglich nach Ziff. 13 dieser AGB.
  12. Gewährleistung/Haftung
    a.   Bei ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Mängeln haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für die Ersatzlieferung oder Nachbesserung leisten wir nur in demselben Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung.
    b.   Lehnen wir die Ersatzlieferung oder Nachbesserung ab, so ist der Kunde zur Wandlung oder Minderung berechtigt. Dasselbe gilt, wenn eine von uns gewährte Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich wird oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird, und eine uns von dem Kunden gesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
    c.   Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir Gewähr gemäß den vorstehenden Regelungen. Auf Schadenersatz kann uns der Kunde nur in Anspruch nehmen, wenn die zugesicherte Eigenschaft durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfüllt werden kann. Unsere Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften ist jedoch begrenzt auf den an der Ware selbst vorhandenen Schaden, es sei denn, die Zusicherung zielt nach ihrem Inhalt auch auf einen darüber hinaus gehenden Erfolg ab. Im letzten Fall haften wir auch für den durch den Nichteintritt des Erfolges unmittelbar entstandenen und vorhersehbaren Schaden. Unsere Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften ist auf den Wert der Lieferung oder der Teillieferung, auf den sich die Eigenschaftszusicherung bezieht, begrenzt.
    d.   Beruht der Mangel oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft auf einer Lieferung oder Leistung eines Dritten an uns, so kann unser Kunde nur verlangen, daß ihm unsere Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche gegen den Dritten abgetreten werden. Nur wenn die vorherige, gerichtliche Inanspruchnahme des Dritten durch unseren Kunden fehlschlägt, kann uns der Kunde nach den vorstehenden Ziffern 12(a) bis (c) in Anspruch nehmen.
  13. Sonstige Haftung
    Alle weitergehenden vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche unseres Kunden sind ausgeschlossen. Wir haften jedoch bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ferner haften wir für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Angestellten. Im Falle einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens unserer einfachen Erfüllungsgehilfen haften wir lediglich für vertragstypische, voraussehbare Schäden und nicht für entfernte Folgeschäden, wie z.B. den Ausfall oder die Behinderung der Produktion beim Kunden oder dergleichen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
  14. Eigentumsvorbehalt
    a.   Das Eigentum an der von uns gelieferten Ware geht frühestens auf den Kunden über, wenn diese vollständig bezahlt worden ist.
    b.   Darüber hinaus geht das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren erst dann auf den Kunden über, wenn alle uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden sowie nach der Lieferung entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, erfüllt sind. Die Einstellung von Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
    c.   Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges zu verwenden, zu vermischen oder zu be- und verarbeiten. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse, welche von dem Kunden für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB hergestellt werden. Bei einer Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung der §§ 947, 948 BGB, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die Gegenstände, an denen wir nach den vorstehenden Bestimmungen Allein- oder Miteigentum erwerben, verwahrt der Kunde für uns unentgeltlich. Ansprüche gegen uns erwachsen ihm weder aus der Vermischung noch aus der Verarbeitung noch aus der Verwahrung.
    d.   Der Kunde tritt bereits hiermit alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware einschließlich der gemäß Buchstabe c) in unserem Eigentum stehenden Sachen mit allen Neben- und Sicherungsrechten sowie Saldoforderungen im Rahmen eines Kontokorrents als Sicherheit für alle unsere in Buchstabe b) bezeichneten Forderungen ab. Bei der Veräußerung von Ware, an der wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderung, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit Sachen, die nicht mein Eigentum sind, zu einem Gesamtpreis veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung einschließlich Umsatzsteuer für die mit veräußerte Vorbehaltsware. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die Werklohnforderung, wenn der Kunde die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen sowie deren Anschriften mitzuteilen.
    e.   Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sowie diejenigen Sachen, an denen wir nach den vorstehenden Bestimmungen Allein- oder Miteigentum erwerben, pfleglich und sorgsam zu behandeln. Der Kunde ist ferner verpflichtet uns jede Beeinträchtigung oder Gefährdung unserer Rechte an der in unserem Eigentum stehenden Ware unverzüglich mitzuteilen.
    f.   Der Kunde ist ermächtigt, solange er bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachzukommen, und wir die Ermächtigung nicht widerrufen haben, über die in unserem Eigentum stehenden Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, insbesondere diese zu veräußern, und die an uns abgetretene Forderung einzuziehen. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn der Abnehmer des Kunden ein Abtretungsverbot verlangt. Andere Verfügungen über die in unserem Eigentum stehende Ware sowie die an und abgetretenen Forderungen darf der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen. Wir werden die Ermächtigung zur Verfügung bzw. Einziehung nur widerrufen, wenn der Kunde mit einer Zahlung uns gegenüber in Verzug gerät, seine Verpflichtungen uns gegenüber aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nur unerheblich verletzt, das Konkurs- oder Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden eintritt.
    g.   Haben wir die Ermächtigung gemäß vorstehendem Buchstaben f) widerrufen, ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, alle in unserem Eigentum stehenden Waren, sowie die Abnehmer, an die er solche Waren veräußert hat, mitzuteilen, mir unter Ausschluss jedweden Zurückhaltungsrechts die Inbesitznahme, insbesondere die Rücknahme der in unserem Eigentum stehenden Ware zu ermöglichen, die Abtretung der uns abgetretenen Forderungen seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle zur Durchsetzung unserer Ansprüche erforderlichen Unterlagen herauszugeben.
    h.   Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20%, werden wir insoweit auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl Sicherheiten freigeben.
  15. Erfüllungsort
    Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen ist Nettetal.
  16. Gerichtsstand
    Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen über den Abschluß des Vertrages sowie die sich wechselseitig aus diesem ergebenden Ansprüche ist, auch bei Kunden, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtstand haben, der für Nettetal. zuständige Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, an dem Sitz des Kunden zu klagen.
  17. Anzuwendendes Recht
    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der Anwendung der Haager einheitlichen Kaufgesetze und des internationalen Kaufrechts gemäß Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.